1.1 Diese Bedingungen (nachfolgend „Einkaufsbedingungen“) werden Inhalt des Einkaufs- oder sonstigen zum Bezug von Waren und/oder Leistungen geschlossenen Vertrages (nachfolgend „Vertrag“) zwischen der diese Bedingungen einbeziehenden, bestellenden Preising GmbH & Co. KG (nachfolgend „Besteller“) und dem Vertragspartner (nachfolgend „Lieferant“).
1.2 Die Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Die Einkaufsbedingungen kommen nur insoweit nicht zur Anwendung, als ausdrücklich die Geltung spezieller Bedingungen des Lieferanten vereinbart wird. In diesem Fall gelten die Einkaufsbedingungen lediglich ergänzend und nachranging.
1.3 Entgegenstehende oder abweichende Liefer- und/oder sonstige Bedingungen oder sonstige allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten werden nicht anerkannt. Solche Bedingungen gelten nur, wenn der Besteller ihnen im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich zugestimmt hat. Das gilt auch bei Annahme von Leistungen durch den Besteller in Kenntnis der allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lieferanten.
1.4 Individuelle Vertragsabreden haben stets Vorrang vor diesen Einkaufsbedingungen.
2.1 Vor Abschluss des Vertrages etwaig getroffene mündliche Abreden oder vom Besteller gegebene Zusagen sind rechtlich unverbindlich. Sie werden durch den Vertrag vollständig ersetzt. Dies gilt nicht, soweit sich jeweils ausdrücklich aus den Zusagen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten sollen, oder die Zusagen durch den Besteller ausdrücklich schriftlich bestätigt werden.
2.2 Einzelne Bestimmungen dieser Einkaufsbedingungen, die sich ausdrücklich auf eine spezielle Leistungsart (z.B. Kauf-, Werkliefer-, Werk- oder Dienstleistungen) beziehen, gelten ausschließlich für diese jeweilige Leistungsart. Im Übrigen gelten die nachfolgenden Bestimmungen für alle Leistungsarten.
Der Lieferant hat sich im Angebot nach der Anfrage des Bestellers zu richten:
Das Angebot (einschließlich dessen Vorbereitung und Ausarbeitung) hat unentgeltlich zu erfolgen. Das Angebot begründet keine Verpflichtungen für den potentiellen Besteller. Kostenvoranschläge werden nur bei ausdrücklicher vorheriger Vereinbarung vergütet.
4.1 Der Lieferant wird jede Bestellung des Bestellers auf erkennbare Fehler, Unklarheiten, Unvollständigkeit sowie Ungeeignetheit der vom Besteller gewählten Spezifikationen für die beabsichtigte Verwendung überprüfen. Der Lieferant wird den Besteller unverzüglich über erforderliche Änderungen oder Präzisierungen der Bestellung informieren.
4.2 Jede Bestellung und/oder Bestelländerung ist vom Lieferanten schriftlich zu bestätigen. Dieser ausdrücklichen Annahme durch den Lieferanten steht die konkludente Annahme des Angebots zum Vertragsschluss durch den Beginn der Ausführungen durch den Lieferanten gleich.
4.3 Der Besteller ist berechtigt, Änderungen des Liefergegenstandes auch nach Vertragsabschluss zu verlangen, soweit dies für den Lieferanten zumutbar ist. Eine solche Vertragsänderung hat die beidseitigen Auswirkungen, insbesondere Mehr- und Minderkosten sowie Auswirkungen auf den Terminplan angemessen zu berücksichtigen.
5.1 Der Lieferant erbringt die Leistungen selbst bzw. durch in seine Arbeitsorganisation eingegliederte Dritte und in eigener Verantwortung. Zum Einsatz von Unterlieferanten ist der Lieferant nur nach vorheriger, ausdrücklicher Zustimmung des Bestellers berechtigt. Soweit der Besteller dem Einsatz von Unterlieferanten zustimmt, werden diese durch den Lieferanten im eigenen Namen und auf eigene Rechnung beauftragt. Der Lieferant ist für die ordnungsgemäße und vollständige rechtmäßige Erbringung der Leistungen durch den Unterlieferanten verantwortlich. Der Lieferant ist verantwortlich für die ordnungsgemäße und vollständige, rechtmäßige Bereitstellung der Rechnungen durch den Unterauftragnehmer.
5.2 Erfolgt die Leistungserbringung in einem Standort des Bestellers, so hat der Lieferant die dort geltenden Sicherheits- und Ordnungsvorschriften für Fremdfirmen und/oder die Hausordnung zu beachten. Gleiches gilt für alle übrigen ihm zur Einsicht bereitgehaltenen im Standort geltenden Vorschriften. Hält der Lieferant Vorschriften für unzumutbar, hat er diesen unverzüglich gegenüber dem Besteller zu widersprechen.
5.3 Der Lieferant setzt zur Leistungserbringung ausschließlich ausreichend qualifizierte Personen ein. Nicht eingesetzt werden dürfen Personen, deren Arbeitsverhältnis mit dem Besteller in der Vergangenheit von diesem aus personen- oder verhaltensbedingten Gründen beendet wurde, sowie Personen, die wiederholt oder in besonderer Schwere die Interessen des Bestellers verletzt haben bzw. verletzen. Die aus einem Austausch des zur Leistungserbringung eingesetzten Personals resultierenden Mehrkosten trägt der Lieferant. Der Besteller ist berechtigt, Mitarbeiter des Lieferanten, die über eine E-Mail-Adresse“@ext.bayer.com“ verfügen, zur Teilnahme an ausgewählten internen Schulungen anzufordern.
6.1 Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, erfolgt die Wahl des Transportmittels sowie des Transporteurs für alle Lieferungen durch den Besteller und wird dem Lieferanten entsprechend schriftlich bekanntgegeben. Lieferzeitpunkte und Lieferfristen sind verbindlich und werden ab dem Bestelldatum berechnet.
6.2 Die Lieferung erfolgt auf Kosten und Gefahr des Lieferanten. Außerdem hat der Lieferant die Waren auf eigene Kosten in marktüblicher Form und ausreichend zu verpacken und gegen Transportschäden zu sichern.
6.3 Lieferungen gelten dann als erfüllt, wenn die betroffenen Waren am vereinbarten Lieferort zum vereinbarten Lieferzeitpunkt und mit allen vereinbarten oder gewöhnlich vorausgesetzten Dokumenten (einschließlich Rechnungen, Ursprungszeugnissen, Transportdokumenten) mitgeliefert werden müssen, rechtmäßig in den Besitz des Bestellers übergehen. Erst in diesem Zeitpunkt geht die Gefahr auf den Besteller über. Teillieferungen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Bestellers.
6.4 Die in der Bestellung angegebenen Lieferzeiten und Liefertermine sind fix vereinbart und werden ab dem Tag der Bestellung gerechnet. Kann die Lieferung vom Lieferanten nicht oder voraussichtlich nicht innerhalb der vereinbarten Frist bzw. zum vereinbarten Termin erfolgen, wird der Lieferant den Besteller unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung schriftlich benachrichtigen. Bei Lieferverzug (gänzlich oder teilweise) ist der Besteller berechtigt
a) vom Vertrag/Bestellung ganz oder teilweise ohne Setzung einer Nachfrist zurückzutreten und die Annahme der Waren zu verweigern;
b) am Vertrag/Bestellung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist festzuhalten und eine Vertragsstrafe in Höhe von 1 % des vereinbarten Preises pro Tag des Lieferverzuges zu verlangen oder einzubehalten;
c) den Bedarf an Waren durch Einkauf bei Dritten zu decken (Deckungskauf), wobei der Lieferant die dadurch entstandenen Mehrkosten zu ersetzen hat.
6.5 Der Lieferant hat während Montagearbeiten am (Filial-)Standort von dem Besteller, deren Sicherheitsbestimmungen sowie die anwendbaren Rechtsvorschriften jederzeit einzuhalten und sicherzustellen, dass allfällige Erfüllungsgehilfen oder sonstige von ihm beauftragte Dritte ebenfalls sämtliche genannten Sicherheitsbestimmungen sowie die anwendbaren Rechtsvorschriften jederzeit einhalten.
6.6 Sollte ein bestimmter Teil der Bestellung oder die Bestellung als Ganzes von einer dritten Partei durchgeführt werden, haftet der Lieferant für Mängel oder Verzug dieser dritten Partei sowie seiner Zulieferer bzw. sonstiger Erfüllungsgehilfen wie für eigene Mängel oder eigenen Verzug. Vor der Bestellung einer dritten Partei für die Erfüllung der Verpflichtungen des Lieferanten muss der Lieferant die schriftliche Zustimmung des Bestellers einholen.
6.7 Die Übereignung der Ware an den Besteller erfolgt unbedingt und ohne Rücksicht auf die Zahlung des Preises. Insbesondere ausgeschlossen sind alle Formen des einfachen, erweiterten oder verlängerten Eigentumsvorbehalts.
6.8 Jede einzelne Lieferung und jedes einzelne Verpackungsstück ist gemäß den anwendbaren Rechtsvorschriften zu kennzeichnen und soll insbesondere enthalten:
a) Bestellnummer von dem Besteller (die Bestellnummer soll auch auf allen Rechnungen und Lieferscheinen aufscheinen};
b) Detaillierte Beschreibung des Inhalts:
c) Qualitätsspezifikation;
6.9 Schließt der Lieferumfang Planungen oder Dokumentationen (z.B. Konstruktionspläne, Zeichnungen, Entwürfe, technische Beschreibungen, usw.) ein, erwirbt der Besteller an diesen Planungen oder Dokumentationen ohne gesonderte Vergütung örtlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränkte frei übertragbare und unterlizenzierbare Nutzungsrechte.
6.10 Der Lieferant erstellt die gesamte technische Dokumentation (z.B. Gefahrenanalysen, Risikobeurteilungen, Betriebsanleitungen, Validierungsunterlagen, Hersteller-/Einbau-/Konformitätserklärungen, Sicherheitsdatenblätter, usw.), die in den jeweils für die Lieferung/Leistung anzuwendenden europarechtlichen Richtlinien und Verordnungen, harmonisierten Normen und den diese Richtlinien, Verordnungen bzw. Normen nationaler Bestimmungen des Rechts des Bestimmungsplans gefordert ist und übergibt diese Unterlagen in deutscher Sprache unverzüglich mit der Lieferung/Leistung an den Besteller.
Erfüllungsort für alle aus diesem Vertrag entstehenden Ansprüche ist für beide Teile der vom Besteller vorgegebene Bestimmungsort (d.h. die in der Bestellung angegebene oder anderweitig vereinbarte Lieferadresse).
8.1 Der Besteller erbringt die vertraglich vereinbarten Mitwirkungsleistungen. Mangels abweichender Vereinbarungen handelt es sich insofern um Obliegenheiten.
8.2 Sollte der Besteller erforderliche Mitwirkungsleistungen nicht oder nicht hinreichend erbracht haben, hat der Lieferant dies unverzüglich schriftlich zu rügen. Kommt der Lieferant dieser Rügeobliegenheit nicht nach, kommt der Besteller mit der Mitwirkung nicht in Verzug und der Lieferant kann sich auf ein Unterbleiben der Mitwirkung nicht berufen.
Soweit nichts anderes vereinbart, gelten die in der Bestellung genannten INCOTERMS.
Sind für den Liefergegenstand Prüfungen vorgesehen, trägt der Lieferant die sachlichen und seine personellen Prüfkosten. Der Besteller trägt seine personellen Prüfkosten. Der Lieferant hat dem Besteller die Prüfbereitschaft mindestens eine Woche vor dem für die Prüfung vorgesehenen Termin verbindlich anzuzeigen. Der Lieferant hat zudem mit dem Besteller einen Prüftermin zu vereinbaren. Wird zu diesem Termin der Liefergegenstand nicht vorgestellt, so gehen die personellen Prüfkosten des Bestellers zu Lasten des Lieferanten. Sind infolge festgestellter Mängel wiederholte oder weitere Prüfungen erforderlich, so trägt der Lieferant hierfür alle sachlichen und personellen Kosten. Für die Werkstoffnach- weise der Vormaterialien trägt der Lieferant die sachlichen und personellen Kosten.
Soweit nicht anders vereinbart, gelten die in der Bestellung genannten INCOTERMS.
11.1 Entsprechend des Gefahrübergangs der vereinbarten INCOTERMS/Lieferkonditionen trägt der Besteller das Risiko für Verlust oder Beschädigung der Waren.
11.2 Der Lieferant hat für Schäden, die von ihm, seinem Personal und/oder seinen Beauftragten durch erbrachte Leistungen, gelieferte Arbeiten oder Sachen verursacht werden, auf seine Kosten eine branchenübliche Haftpflichtversicherung abzuschließen. Diese ist dem Besteller auf Verlangen nachzuweisen. Weitergehende Schadensersatzansprüche, die dem Besteller über die Deckungssummen der Versicherungen ggf. zustehen, bleiben unberührt.
11.3 Der Abschluss einer speziellen Montageversicherung neben der Haftpflichtversicherung gem. Ziff. 11.2 bedarf im Einzelfall einer Festlegung zwischen Besteller und Lieferant.
11.4 Dem Besteller leihweise überlassene Gegenstände, insbesondere Maschinen und Apparate, die auf Betriebsstätten eingesetzt werden, werden von diesem gegen die üblichen Risiken versichert. Eine darüber hinausgehende Haftung des Bestellers für Untergang bzw. Beschädigung dieser Gegenstände scheidet - außer in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit - aus.
12.1 Der Besteller behält sich die gewerblichen Schutzrechte und die Urheberrechte an allen dem Lieferanten physisch oder elektronisch überlassenen Unterlagen vor. Alle Zeichnungen, Normen, Richtlinien und sonstigen Unterlagen, die dem Lieferanten für die Herstellung des Liefergegenstandes vom Besteller überlassen werden, bleiben im Eigentum des Bestellers. Die im Eigentum des Bestellers stehenden Unterlagen und/oder seine Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse an Zeichnungen, Normen, Richtlinien, Analysemethoden, Rezepturen und sonstigen Unterlagen dürfen vom Lieferanten nur für die vertraglich vereinbarten Zwecke des Bestellers verwendet, vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden. Etwas anderes gilt nur im Falle der schriftlichen Zustimmung des Bestellers. Auf Verlangen sind sie dem Besteller samt allen Abschriften und Vervielfältigungen, die für die Vertragsabwicklung oder gemäß gesetzlichen Aufbewahrungspflichten nicht mehr erforderlich sind, unverzüglich herauszugeben und/oder - im Falle elektronischer Unterlagen - zu löschen.
12.2 Unterlagen aller Art, die der Besteller für die Verwendung, Aufstellung, Montage, Verarbeitung, Lagerhaltung, den Betrieb, die Wartung, Inspektion, Instandhaltung und Instandsetzung des Liefergegenstandes benötigt, sind vom Lieferanten rechtzeitig und unaufgefordert kostenlos zur Verfügung zu stellen.
12.3 Vom Besteller überlassene Unterlagen sind vorbehaltlich entgegenstehender gesetzlicher Verpflichtungen mit Abwicklung des Auftrags durch den Lieferanten unaufgefordert zurückzugeben und/oder - im Falle elektronischer Unterlagen - zu löschen.
13.1 Der Lieferant ist verpflichtet, eine wirksame den einschlägigen rechtlichen Anforderungen genügende Qualitätssicherung durchzuführen und aufrechtzuerhalten. Auf Anforderung weist der Lieferant dem Besteller entsprechende Maßnahmen nach.
13.2 Der Besteller ist berechtigt, die Maßnahmen zur Qualitätssicherung nach Ankündigung selbst oder durch vom Lieferanten beauftragte Dritte zu überprüfen.
14.1 Soweit nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart, ist die geschuldete Vergütung ein Festpreis. Festpreise schließen auch Auslagen, Fremdkosten, Reisekosten und Spesen sowie die Verpackung und Lieferung ein. Mit Festpreisen abgegolten sind auch Skizzen und Entwürfe (inklusive Reinzeichnung oder abgespeichert auf Datenträger einschließlich Bildfeindaten). Festpreisabreden gelten auch für vor Vertragsschluss vom Lieferanten vorgenommene Schätzungen, sofern diese nicht explizit als unverbindlich gekennzeichnet sind. Etwaige zur Leistungserfüllung notwendige Mehrkosten sind vom Lieferanten zu tragen.
14.2 Soweit nicht ein Festpreis vereinbart ist, sind Reisekosten nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers gemäß der Bedingungen für die Erstattung von Reisekosten des Bestellers erstattungsfähig.
14.3 Soweit sich in der Zeit zwischen Bestellung und Lieferung die Preise des Lieferanten ermäßigen oder die Konditionen des Lieferanten verbessern, gelten die am Tage der Lieferung gültigen Preise und Konditionen auch gegenüber dem Besteller. Dies gilt entsprechend für im Einzelfall genehmigte Leistungen Dritter, Auslagen, Spesen und Fremdkosten.
15.1 Rechnungen müssen die in der Bestellung aufgeführte Bestellnummer enthalten sowie die Leistungsbestandteile detailliert beschreiben. Rechnungen müssen ferner in Ausdrucksweise, Reihenfolge der Rechnungspositionen und der Preise der Bestellung entsprechen. Etwaige Mehr- oder Minderleistungen sind in der Rechnung gesondert aufzuführen.
15.2 Soweit die Parteien im Einzelfall abweichend von Ziff. 14.1 schriftlich vereinbaren, dass der Besteller Auslagen, Fremdkosten und/oder Spesen nach Aufwand vergütet, sind diese in der Rechnung aufgeschlüsselt nach Posten, Menge sowie Einzel- und Gesamtpreis anzugeben und anhand von Kopien der zugrundeliegenden Rechnungsbelege nachzuweisen.
15.3 Zahlungsfristen laufen von einem konkret festgelegten Zeitpunkt an, frühestens jedoch vom Wareneingang oder der Abnahme an, jedoch keinesfalls vor Eingang der Rechnung.
15.4 Zahlungen werden innerhalb von 30 (dreißig) Tagen netto nach Rechnungseingang zur Zahlung fällig, sofern nicht nach der Regelung in Ziff. 15.3 ein späterer Zeitpunkt maßgeblich ist.
15.5 Der Besteller kommt nur in Zahlungsverzug, soweit der Besteller nach Fälligkeit ausdrücklich gemahnt wurde und/oder soweit ein fester Zahlungstermin vereinbart wurde. Der im Falle des Verzugs des Bestellers geltende pauschalierte Verzugszinssatz beträgt 9 Prozentpunkte p.a. über dem Basiszinssatz, es sei denn, der Besteller weist einen geringeren Zinsschaden des Lieferanten nach.
15.6 Im Falle einer fehlerhaften Lieferung ist der Besteller berechtigt, die Zahlung wertanteilig bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung zurückzuhalten.
15.7 Die Zahlung bedeutet keine Anerkennung von Konditionen und Preisen. Der Zeitpunkt der Zahlung hat auf den Beginn von Gewährleistungsfristen keinen Einfluss und stellt weder eine vorbehaltlose Annahme des Leistungsgegenstandes noch einen Verzicht auf mögliche Mängelrügen dar.
16.1 Die Übereignung von Ware auf den Besteller hat unbedingt und ohne Rücksicht auf die Zahlung des Preises zu erfolgen.
16.2 Akzeptiert der Besteller im Wege einer individuellen Vereinbarung ein durch die Kaufpreiszahlung bedingtes Angebot des Verkäufers auf Übereignung, erlischt der Eigentumsvorbehalt des Lieferanten spätestens mit Kaufpreiszahlung für die gelieferte Ware. Der Besteller bleibt im ordnungsgemäßen Geschäftsgang auch vor Kaufpreiszahlung zur Weiterveräußerung der Ware unter Vorausabtretung der hieraus entstehenden Forderung ermächtigt; hilfsweise gilt der einfache und auf den Weiterverkauf verlängerte Eigentumsvorbehalt. Ausgeschlossen sind jedenfalls alle sonstigen Formen des Eigentumsvorbehalts. Das gilt insbesondere für den erweiterten, den weitergeleiteten und den auf die Weiterverarbeitung verlängerten Eigentumsvorbehalt.
17.1 Die Parteien sind sich einig, dass sämtliche Rechte an den vertragsgegenständlichen, vom Lieferanten für den Besteller individuell erstellten Werken, Designs, insbesondere Figuren und Grafiken, Fotos, Software, Datensammlungen und/oder sonstigen Arbeitsergebnissen, einschließlich der zugehörigen Entwürfe, Dokumentation sowie Informationen, (nachfolgend zusammen „Arbeitsergebnisse“) ausschließlich dem Besteller zustehen. Die Parteien sind sich ferner einig, dass der Besteller berechtigt ist, diese Arbeitsergebnisse (auch über die Geschäftszwecke des Bestellers und das mit dem konkreten Auftrag verfolgte Ziel hinaus) in denkbar umfassender Art und Weise zu nutzen, zu verwerten, zu ergänzen, zu modifizieren und sonst zu bearbeiten und mit anderen Werken oder Gegenständen zu verbinden sowie in veränderter und unveränderter Form an Konzerngesellschaften und sonstige Dritte zu übertragen.
17.2 Demgemäß räumt der Lieferant mit Abschluss dieses Vertrages an den vorstehend bezeichneten, vom Lieferanten erstellten und nach dem Urheberrecht geschützten Arbeitsergebnissen sowie an allen Überarbeitungen und/oder Veränderungen dieser Arbeitsergebnisse die ausschließlichen, unwiderruflichen, zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränkten, ganz oder teilweise übertragbaren und ganz oder teilweise unterlizenzierbaren Nutzungsrechte ein. Diese Rechtseinräumung umfasst sämtliche möglichen Verwertungs- und Nutzungsrechte. Die vorstehende Nutzungsrechtseinräumung umfasst sämtliche bekannte Nutzungsarten, insbesondere die Nutzung, Verwendung und/oder Verwertung zu Zwecken der Werbung. Die vorstehende Nutzungsrechtseinräumung an den Arbeitsergebnissen umfasst ferner auch die Einräumung für unbekannte Nutzungsarten sowie die Nutzung auch in bearbeiteter Form.
18.1 Der Lieferant verpflichtet sich, sämtliche vom Besteller erhaltenen schriftlichen und mündlichen Informationen nur für die in diesem Vertrag vorgesehenen Zwecke zu benutzen, im Übrigen geheim zu halten und Dritten ohne vorherige schriftliche Genehmigung des Bestellers nicht zugänglich zu machen. Der Lieferant verpflichtet sich ferner, die Informationen nur solchen Mitarbeitern und etwaigen Unterlieferanten zugänglich zu machen, die durch eine dieser Ziff. 18 entsprechende Geheimhaltungsvereinbarung gebunden sind und die die Informationen zur Erfüllung des Vertrages zwischen Lieferant und Besteller notwendigerweise kennen müssen. Der Lieferant wird dem Besteller den Abschluss entsprechender Vereinbarungen auf Verlangen schriftlich bestätigen.
18.2 Die vorgenannte Geheimhaltungspflicht erstreckt sich entsprechend auch auf die Anfrage und Bestellung sowie die darauf bezüglichen Arbeiten.
18.3 Die vorstehenden Verpflichtungen gelten nicht für solche Informationen, die
- zum Zeitpunkt ihrer Übermittlung dem Lieferanten bereits bekannt waren, ohne dass er dem Besteller gegenüber anderweitig zu Geheimhaltung verpflichtet war, oder
- dem Lieferanten durch Dritte bekannt werden, die diese Informationen ohne Verletzung einer Geheimhaltungspflicht erhalten und weitergegeben haben, oder
- zum Zeitpunkt ihrer Übermittlung durch den Besteller zum öffentlichen Wissen gehören, oder
- danach ohne Zutun des Lieferanten zu öffentlichem Wissen werden.
18.4 Die Geheimhaltungspflicht gilt auch nicht, soweit die Informationen aufgrund gerichtlicher oder behördlicher Anordnung zur Erfüllung der Anordnung gegenüber einem Gericht oder einer Behörde offengelegt werden müssen. Der Lieferant wird, soweit dies unter den gegebenen Umständen zulässig ist, den Besteller umgehend informieren, bevor Informationen an ein Gericht oder eine Behörde weitergegeben werden.
18.5 Die vorgenannte Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwicklung des Auftrags, sofern nicht eine der vorgenannten Ausnahmen nachträglich eintritt.
Jede Partei hat jederzeit ihren jeweiligen Verpflichtungen aus den geltenden Datenschutzgesetzen (insbesondere der Verordnung (EU) 20167/679 „Datenschutz-Grundverordnung“ bzw. „DSGVO“) nachzukommen.
20.1 Die Haftung des Lieferanten richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen
20.2 Der Lieferant gewährleistet und garantiert, dass alle gelieferten Waren und erbrachte Leistungen
a) in Übereinstimmung mit allen anwendbaren Regelungen, gesetzlichen Bestimmungen und Auflagen der Behörden und Fachverbände und Standards des Bestellers erbracht werden;
b) dem Stand der Technik entsprechen;
c) frei von Mängeln sind;
d) mit allen Spezifikationen und allen Standards, die ausdrücklich in Angeboten, Rechnungen oder Einzelvereinbarungen mit dem Besteller getroffen worden sind, oder
e) - falls nicht vereinbart - mit den gewöhnlichen und marktüblichen Standards übereinstimmen.
20.3 Sollten die gelieferten Waren und/oder Leistungen mangelhaft sein, so hat der Lieferant nach Wahl des Bestellers die defekte Ware entweder zu ersetzen, so schnell wie technisch möglich zu reparieren und den mangelfreien, vereinbarten Zustand herzustellen, längstens jedoch binnen 10 Werktagen ab Bekanntgabe der Mangelhaftigkeit, oder alle für die Lieferung dieser Waren schon geleisteten Zahlungen umgehend abzugsfrei zu refundieren. Der Besteller ist auch berechtigt, die Bestellung/den Vertrag ganz oder teilweise sofort zu wandeln.
20.4 Optisch erkennbare Mängel der gelieferten Waren sind von dem Besteller binnen 20 Kalendertagen nach Warenerhalt, alle anderen Mängel 20 Kalendertage nach deren Entdeckung, zu rügen. Die Zahlung durch den Besteller bedeutet keine vorbehaltlose Annahme der Ware.
20.5 Der Lieferant gewährleistet und garantiert, dass die Herstellung, Einfuhr, Lagerung, der Verkauf oder Gebrauch der gelieferten Waren keine Rechte Dritter, insbesondere gewerbliche Schutzrechte wie Marken-, Muster- und Patentrechte oder andere Immaterialgüterrechte, verletzt. Der Lieferant verschafft dem Besteller die Waren frei von Rechten Dritter, die die vertraglich geschuldete Rechtsposition des Bestellers beeinträchtigen könnten. Der Lieferant wird dem Besteller im Fall einer Inanspruchnahme durch Dritte aufgrund behaupteter Verletzung ihrer Rechte im Zusammenhang mit den vom Lieferanten gelieferten Waren zur Gänze schad- und klaglos halten.
20.6 Die Haftung des Bestellers gegenüber dem Lieferanten ist, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.
20.7 Beanstandete Teile bleiben bis zu deren Ersatz im Besitz und im Eigentum des Bestellers. Sie werden Zug-um-Zug gegen Übergabe und Übereignung des Ersatzes an den Lieferanten zurückübereignet.
20.8 Die vom Lieferanten hinsichtlich der Prüfung und Nachbesserung aufgewendeten Kosten (einschließlich eventueller Ausbau- und Einbau- sowie Transportkosten) trägt der Lieferant. Dies gilt auch dann, wenn sich herausstellt, dass tatsächlich kein Mangel vorlag. Eine diesbezügliche Schadensersatzhaftung des Bestellers bei unberechtigtem Mängelbeseitigungsverlangen bleibt unberührt. Der Besteller haftet insoweit jedoch nur, wenn er erkannt hat oder grob fahrlässig nicht erkannt hat, dass tatsächlich kein Mangel vorlag.
20.9 In dringenden Fällen, wenn eine Nachbesserung durch den Lieferanten nicht abgewartet werden kann, kann der Besteller unberührt seiner gesetzlichen Mängelrechte im Übrigen die Mängel auf Kosten des Lieferanten selbst beseitigen oder durch Dritte beseitigen lassen und vom Lieferanten Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Dieses Recht steht dem Besteller auch dann zu, wenn der Lieferant trotz Setzung einer angemessenen Nachfrist schuldhaft nicht innerhalb der Nachfrist liefert, die Fristsetzung entbehrlich ist oder die Mängelbeseitigung endgültig fehlgeschlagen ist.
20.10 Hat der Lieferant eine Garantie für die Beschaffenheit oder Haltbarkeit des Liefergegenstandes übernommen, so kann der Besteller neben seinen Mängelrechten auch die Ansprüche aus der Garantie geltend machen.
21.1 Die gesetzlichen Regressansprüche des Bestellers innerhalb einer Lieferkette (Lieferantenregress) stehen dem Besteller neben den Mängelansprüchen uneingeschränkt zu. Der Besteller ist insbesondere berechtigt, genau die Art der Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vom Verkäufer zu verlangen, die er seinem Abnehmer im Einzelfall schuldet. Sein gesetzliches Wahlrecht (§ 439 Abs. 1 BGB) wird hierdurch nicht eingeschränkt.
21.2 Bevor der Besteller einen von seinem Abnehmer geltend gemachten Mangelanspruch (einschließlich Aufwendungsersatz gemäß §§ 478 Abs. 2, 439 Abs. 2 BGB) anerkennt oder erfüllt, wird der Besteller den Lieferanten benachrichtigen und unter kurzer Darlegung des Sachverhalts um schriftliche Stellungnahme bitten. Erfolgt die Stellungnahme nicht innerhalb angemessener Frist und wird auch keine einvernehmliche Lösung herbeigeführt, so gilt der von dem Besteller tatsächlich gewährte Mangelanspruch als seinem Abnehmer geschuldet. Dem Lieferant obliegt in diesem Fall der Gegenbeweis.
21.3 Die Ansprüche des Bestellers aus Lieferantenregress gelten auch dann, wenn die Ware vor ihrer Veräußerung an einen Verbraucher durch den Besteller oder einen seiner Abnehmer (z.B. durch Einbau in ein anderes Produkt) weiterverarbeitet wurde.
22.1 Ist der Vertrag ein Dauerschuldverhältnis, ist der Besteller, soweit dieses dem Lieferanten zumutbar ist, im Falle ordentlicher Kündigungsrechte auch zur Teilkündigung berechtigt.
22.2 Ist der Vertrag ein Dauerschuldverhältnis, kann er fristlos aus wichtigem Grund gekündigt werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere in den folgenden Fällen vor:
- Der Lieferant verletzt eine Vertragspflicht und hilft der Pflichtverletzung auch nicht binnen einer vom Besteller gesetzten angemessenen Frist nebst Kündigungsandrohung ab.
- Der Lieferant ist, soweit nach Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht kommt, vom Besteller erfolglos abgemahnt worden.
- Der Lieferant ist seiner Pflicht zur Abführung von Steuern und/oder Sozialversicherungsbeiträgen nicht nachgekommen.
- Beim Lieferanten ist eine wesentliche Vermögensverschlechterung eingetreten, die die Vertragserfüllung gefährdet.
23.1 Der Lieferant stellt den Besteller von Ansprüchen aus Produzentenhaftung sowie aufgrund des Produkthaftungsgesetzes frei, soweit die Ursache im Herrschafts- oder Organisationsbereich des Lieferanten oder dessen Zulieferer gesetzt ist.
23.2 Im Rahmen seiner eigenen Haftung für Schadensfälle nach vorstehender Ziffer ist der Lieferant auch verpflichtet, dem Besteller etwaige Aufwendungen nach §§ 683, 670 oder gemäß §§ 830, 840, 426 BGB zu erstatten, die sich für den Besteller aus oder in Zusammenhang mit einer rechtmäßig durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Dieses gilt auch für vorsorgliche Rückrufaktionen.
23.3 Unterrichtungen von Behörden nach dem Produktsicherheitsgesetz übernimmt der Besteller. Er stimmt sich dabei soweit erforderlich mit dem Lieferanten ab.
23.4 Im Übrigen haftet der Lieferant nach den gesetzlichen Bestimmungen.
24.1 Es gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird. Abweichend hiervon gelten die nachfolgenden Regelungen.
24.2 Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 und § 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für vertragliche Ansprüche wegen Sach- und Rechtsmängeln drei (3) Jahre ab Übergabe an den Besteller am Erfüllungsort. Soweit in Fällen des § 634a Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 BGB eine vorzeitige Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung frühestens mit der Endabnahme.
24.3 Außervertragliche Ansprüche wegen Sach- und Rechtsmängeln und vertragliche Ansprüche, welche sich nicht auf Mängel beziehen, unterliegen der gesetzlichen Verjährung.
24.4 Bei berechtigten Mängelrügen verlängert sich die Verjährungsfrist um die zwischen Mängelrüge und Mängelbeseitigung liegende Zeitspanne. Wird der Liefergegenstand ganz erneuert, beginnt die Verjährungsfrist erneut. Bei teilweiser Erneuerung gilt dies für die erneuerten Teile. Der Neubeginn der Verjährungsfrist tritt nicht ein, wenn der Lieferant erkennbar nicht im Rahmen seiner Mängelbeseitigungspflicht handelt.
25.1 Der Lieferant darf Forderungen gegen den Besteller, die keine Geldforderungen sind, nur mit dessen ausdrücklicher Zustimmung abtreten.
25.2 Dieser Vertrag ist für die Parteien und ihre jeweiligen Rechtsnachfolger und Erwerber bindend.
25.3 Zu einer Aufrechnung ist der Lieferant nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen berechtigt. Soweit dem Lieferanten ein Zurückbehaltungsrecht zustehen würde, darf der Lieferant dieses nur wegen solcher Forderungen geltend machen, die aus demselben Vertragsverhältnis stammen.
25.4 Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen zur Aufrechnung und zu Zurückbehaltungsrechten.
25.5 Der Lieferant hat dem Besteller jeden kraft Gesetzes eintretenden Vertragsübergang sowie jede Änderung seiner Firma unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
25.6 Höhere Gewalt („Force Majeure“). Soweit eine Partei aufgrund von Feuer, Überschwemmung, Explosion, Erdbeben, Aufruhr, Krieg oder terroristischen Aktivitäten oder ähnlichen Vorfällen und ohne eigenes Verschulden ganz oder teilweise nicht in der Lage ist, ihre Verpflichtungen aus diesem Vertrag, mit Ausnahmen von Zahlungsverpflichtungen, zu erfüllen („Force Majeure Event“), werden diese Verpflichtungen ausgesetzt, soweit sie von dem Force Majore Event betroffen sind und sich die betroffene Partei sich auf ein Force Majeure beruft. In Bezug auf die ausgesetzten Verpflichtungen haftet keine der Parteien gegenüber der anderen oder verstößt keine der Parteien gegen diesen Vertrag aufgrund von Verzögerungen bei der Erfüllung oder Nichterfüllung.
25.7 Es gilt deutsches Recht. Die Anwendung des UN- Kaufrechtsübereinkommens vom 11. April 1980 (CISG) wird ausgeschlossen.
25.8 Soweit eine Bestellung auf die INCOTERMS ohne Jahresangabe Bezug nimmt, gelten die INCOTERMS in der bei Bestellung aktuellen Fassung.
25.9 Falls der Lieferant Kaufmann ist, wird als ausschließlicher Gerichtsstand Kierspe vereinbart.