AGB (Allgemeine Geschäftsbedingungen)

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Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, also gegenüber natürlichen oder juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften, die bei Abschluss des Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handeln. Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Bestandteil aller Angebote und Verträge. Abweichende und/oder ergänzende Bedingungen sind für uns nur dann verbindlich, wenn wir diese ausdrücklich schriftlich anerkannt haben.

Vertragsschluss

Katalog- und Prospektangaben sind freibleibend und verstehen sich als Aufforderung an den Kunden, ein Angebot anzunehmen. Ein Vertrag kommt - vorbehaltlich Satz 4 - erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung zustande und richtet sich ausschließlich nach dem Inhalt der Auftragsbestätigung und nach diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen. Mündliche Abreden oder Zusagen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Sofern die Lieferung für den Besteller unter Zugrundelegung der schriftlichen oder mündlichen Bekundungen des Bestellers eilbedürftig ist, kommt – auch ohne schriftliche Auftragsbestätigung – ein Vertrag mit dem Versand der bestellten Ware zustande. Ein Vertrag gilt auch ohne schriftliche oder mündliche Bekundungen des Bestellers als eilbedürftig, wenn eine Lieferung binnen 10 Arbeitstagen erfolgen soll.

Lieferung

Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Der Besteller trägt auch dann die Gefahr, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart wurde. Für die Versicherung der Ware auf dem Transport hat der Besteller auf seine Kosten Sorge zu tragen. Bei Frankolieferung ist die Frachtzahlung als eine für den Besteller gemachte Auslage zu betrachten.

Verpackung

Die Verpackung wird zum Selbstkostenpreis berechnet. Diese Kosten werden bei frachtfreier Rücksendung einwandfreier Verpackung zu 50% gutgeschrieben, sofern nicht anders schriftlich vereinbart.

Lieferzeit

Die in unseren Angeboten und Auftragsbestätigungen angegebene Lieferzeit beginnt, sobald schriftlich alle Einzelheiten der Ausführung vereinbart und sich die Parteien über die Bedingungen des Geschäftes einig sind. Liefertermine und Lieferfristen sind stets nur Zielgrößen und führen nicht zu einem Fixgeschäft. Ein Fixgeschäft liegt nur dann vor, wenn der konkrete Auftrag von uns ausdrücklich als Fixgeschäft bestätigt wurde. Soweit der Kunde Mitwirkungsobliegenheiten oder -pflichten nicht nachkommt, insbesondere zur Ausführung der Lieferung erforderliche Informationen und Unterlagen nicht rechtzeitig mitteilt bzw. zur Verfügung stellt oder vereinbarte Anzahlungen nicht vereinbarungsgemäß zahlt, steht uns ungeachtet eines vereinbarten Termins ein Zurückbehaltungsrecht zu. Sofern nicht ausdrücklich anderslautend vereinbart, sind wir in zumutbarem Umfang zu Teillieferungen berechtigt. Der Besteller kann vom Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten, wenn er uns eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung zur Leistung oder Nacherfüllung setzt und diese Frist erfolglos verstreicht. Die Fristsetzung ist unter den gesetzlichen Voraussetzungen des § 323 Abs. 2 BGB entbehrlich. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Besteller für den Umstand, der ihn zum Rücktritt berechtigen würde, allein oder weit überwiegend verantwortlich ist oder wenn ein von uns zu vertretender Umstand zu einer Zeit eintritt, zu welcher der Besteller im Verzug der Annahme ist. Wenn wir in der Erfüllung unserer Verpflichtungen durch den Eintritt von unvorhersehbaren Umständen sowie bestehenden oder sich anbahnenden Pandemien oder Epidemien gehindert werden, die wir trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnten, gleichwohl ob bei uns oder unseren Unterlieferanten eingetreten (z.B. Betriebsstörungen, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Roh- und Betriebsstoffe, Streik, Aufruhr, Aussperrung), so verlängert sich die Lieferzeit – wenn die Lieferung nicht unmöglich wird – in angemessenem Umfang. Wird die Lieferung durch o. a. Umstände unmöglich, so werden wir von der Lieferverpflichtung befreit; in diesem Falle wird auch der Besteller von seiner Zahlungsverpflichtung befreit, jedoch nur so weit wie er nicht bereits Lieferungen von uns erhalten hat. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache im Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem er in Annahmeverzug gerät. Eine Haftung für mittelbare und Folgeschäden aus Lieferverzug ist ausgeschlossen.

Haftung

Unsere gesetzliche Haftung für Schadensersatz wird wie folgt beschränkt:
Wir haften der Höhe nach begrenzt auf den bei Vertragsschluss typischerweise vorhersehbaren Schaden für die leicht fahrlässige Verletzung wesentlicher Pflichten aus dem Schuldverhältnis. Wir haften nicht für die leicht fahrlässige Verletzung unwesentlicher Pflichten aus dem Schuldverhältnis. Auch in Fällen vorsätzlichen Fehlverhaltens haften wir nicht für mittelbare Schäden, Strafschäden, Mangelfolgeschäden oder entgangenen Gewinn, gleich ob aus Vertrag, Delikt oder sonstigen anwendbaren Gesetzen. Die in dieser Ziffer genannten Haftungsbeschränkungen gelten nicht in den Fällen zwingender gesetzlicher Haftung (insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz) sowie bei Übernahme einer Garantie oder schuldhaft verursachter Körperschäden. Der Kunde ist verpflichtet, angemessene Maßnahmen zur Schadensabwehr und Minderung zu treffen. Für Schäden, die ausschließlich infolge nicht bestimmungsgemäßer Benutzung oder aufgrund nicht sachgerechter Montage entstehen, besteht keine Haftung von uns. Mit Ausnahme von Fällen vorsätzlichen Fehlverhaltens ist die jeweilige Gesamthaftung aus diesem Vertrag begrenzt auf einen Betrag von Euro 1.500,00. Der Kunde verpflichtet sich, von uns zum Zwecke des Zugangs erhaltene Passwörter streng geheim zu halten und uns unverzüglich zu informieren, sobald er davon Kenntnis erlangt, dass unbefugten Dritten die Passwörter oder aber ein Passwort bekannt geworden sind. Sollten infolge Verschuldens des Kunden Dritte durch unberechtigte Nutzung der Passwörter Leistungen oder Produkte von uns nutzen oder erhalten haben, haftet der Kunde uns gegenüber auf Schadensersatz, sofern er die unberechtigte Verwendung der Passwörter zu vertreten hat.

Produkthaftung

Veräußert der Kunde den Liefergegenstand unverändert oder nach Verbindung mit anderen Waren, so stellt er uns im Innenverhältnis von Produkthaftungsansprüchen Dritter frei, soweit er für den die Haftung auslösenden Fehler verantwortlich ist.

Gewerbliche Schutzrechte

Uns steht das alleinige Urheberrecht an den Verkaufsunterlagen (insbesondere Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben), der Software-Dokumentation und den Mustern sowie davon angefertigten Kopien (gemeinsam „Unterlagen“) zu. Die Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden und sind uns auf Aufforderung unverzüglich zurückzugeben. Schreibt der Kunde durch bestimmte Anweisungen, Angaben, Unterlagen, Entwürfe oder Zeichnungen vor, wie wir die zu liefernden Produkte fertigen sollen, so übernimmt der Kunde die Gewähr, dass durch uns die Rechte Dritter, wie Patente, Gebrauchsmuster und sonstige Schutz- und Urheberrechte nicht verletzt werden. Der Kunde stellt uns von allen Ansprüchen Dritter frei, die diese wegen einer solchen Verletzung gegen uns geltend machen mögen.

Pauschalierter Schadensersatz

Wir sind berechtigt, bei Nichterfüllung des Vertrages durch den Kunden, ohne weiteren Nachweis im Einzelfall pauschalierten Schadensersatz in Höhe von 10 % des vom Kunden zu zahlenden Preises zu verlangen; dem Kunden ist jedoch der Nachweis gestattet, dass uns kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Die Geltendmachung eines höheren Schadens im Einzelfall gegen entsprechenden Nachweis zur Schadenshöhe oder unter Beachtung gesetzlicher Schätzvorschriften bleibt uns vorbehalten.

Gewährleistung

Teile oder Leistungen, die innerhalb von 12 Monaten – ohne Rücksicht auf die Benutzungsdauer – vom Tage des Gefahrenübergangs angerechnet, nachweisbar infolge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes, insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, mangelhaften Materials oder mangelhafter Ausführung unbrauchbar werden oder deren Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt wird, sind nach unserer Wahl nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen. Es gilt § 377 HGB. Wird eine vom Besteller zur Mängelbeseitigung gesetzte angemessene Nachfrist von uns nicht eingehalten, oder ist die Nachbesserung unmöglich, kann der Besteller das Recht auf Minderung geltend machen. Kommt eine Einigung über die Minderung nicht zustande, so kann der Besteller auch Rücktritt verlangen. Eine Gewährleistung besteht nicht für Schäden, die infolge natürlicher Abnutzung, fehlerhafter Behandlung, unzureichender Wartung, übermäßiger Beanspruchung oder der Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel entstanden sind. Der Besteller ist verpflichtet, die Hinweise der mitgelieferten Gebrauchsanweisungen zu beachten. Durch etwa seitens des Bestellers oder Dritter unsachgemäß vorgenommener Änderungen und Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben. Gleiches gilt für die Nichtbeachtung gesetzlicher oder behördlicher Vorschriften zur regelmäßigen Sachkundigenprüfung der Ware. Kosten, die dem Besteller infolge Behebung von gewährleistungspflichtigen Mängeln durch Dritte entstanden sind, werden nur erstattet, wenn die Drittbehebung vorher von uns genehmigt wurde oder aus Gründen der Betriebssicherheit oder zur Abwendung weiteren Schadens unaufschiebbar war. Weitere Ansprüche des Bestellers gegen uns und unsere Erfüllungsgehilfen sind ausgeschlossen, insbesondere Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind (mittelbare und/oder Folgeschäden wie z. B. Produktionsausfall, entgangener Gewinn). Vorgenannte Haftungsausschlüsse gelten nicht, wenn wir eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben bzw. eine Eigenschaft zugesichert haben oder wenn uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Für einfache Fahrlässigkeit haften wir in diesen Fällen nur bei Verletzung einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf (sogenannte Kardinalpflicht). Die vorgenannten Haftungsausschlüsse gelten ebenfalls nicht für unabdingbare Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie für Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit.
Im Falle der Weiterveräußerung ist der Besteller verpflichtet, mit seinem Abnehmer Gewährleistungsbedingungen gleichen Inhalts zu vereinbaren und, sofern dies rechtlich nicht möglich ist, einen möglichst weitgehenden Haftungsausschluss gemäß diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen zu erreichen. Wird dies unterlassen, hat der Besteller uns im Falle der Inanspruchnahme durch Dritte aus der Gewährleistungshaftung freizustellen. Für Nachbesserungen, Ersatzlieferungen und Ersatzleistungen beträgt die erneute Gewährleistungsfrist ein Jahr, gerechnet ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn für diese.

Eigentumsvorbehalt

Wir behalten uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Zahlung unserer Forderungen aus dem geschlossenen Vertrag einschließlich etwaiger Refinanzierungs- und Umkehrwechsel vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir nach angemessener Fristsetzung berechtigt, den Liefergegenstand zurückzunehmen; der Käufer ist dann zur Herausgabe verpflichtet. In der Zurücknahme des Liefergegenstands durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. In der Pfändung des Liefergegenstandes durch uns liegt ebenfalls stets ein Rücktritt vom Vertrag. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Käufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer für den uns entstandenen Ausfall. Der Käufer ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung der Forderung ist der Käufer nach deren Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; jedoch verpflichten wir uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht in Zahlungsverzug ist. Ist dies jedoch der Fall, dann können wir verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Die Verarbeitung oder Umbildung des Liefergegenstandes durch den Käufer wird stets für uns vorgenommen. Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch die Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die Vorbehaltsware. Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar verbunden oder vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen verbundenen oder vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Erfolgte die Verbindung oder Vermischung in der Weise, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Käufer uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Käufer verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für uns. Der Käufer tritt uns zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn auch die Forderungen ab, die ihm durch die Verbindung des Liefergegenstandes mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit auf Verlangen des Käufers freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 10% übersteigt. Sicherungsübereignungen, Verpfändungen und Forderungsabtretungen, auch im Wege des Forderungsverkaufs, darf der Käufer nur mit unserer vorhergehenden schriftlichen Zustimmung vornehmen, soweit sie die Vorbehaltsware oder daraus resultierende Forderungen betreffen; dies gilt auch bei Exportgeschäften.

Zahlungsbedingungen/Aufhebung von Kreditgewährungen

Soweit nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart, sind die Rechnungsbeträge innerhalb von 30 Tagen fällig. Wenn innerhalb von zehn Tagen geleistet wird, wird ein Rabatt von 2% Skonto gewährt. Mit Verzugseintritt sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu berechnen. Die Aufhebung der Kreditgewährung, auch bestehend in Form eines Zahlungszieles, bleibt vorbehalten, wenn der Käufer mit mehr als zwei Teilzahlungen in Verzug ist oder wenn in den Vermögensverhältnissen des Käufers eine wesentliche Verschlechterung eingetreten ist. Unter den gleichen Umständen sind wir berechtigt, für bestehende und zukünftige Forderungen eine ausreichende Sicherheit zu verlangen. Wird keine Einigung über eine ausreichende Sicherheit erzielt, sind wir von etwaigen weiteren Lieferverpflichtungen entbunden. Der Kunde ist verpflichtet, den Teil der Lieferungen (inklusive der entstandenen Nebenkosten) zu bezahlen, den er bereits erhalten hat. Die Geltendmachung weiteren Schadens bleibt hiervon unberührt. Voraus- und Abschlagszahlungen werden durch uns nicht verzinst. Zur Aufrechnung oder Einbehaltung von Zahlungen ist der Besteller nur berechtigt, wenn seine Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist, es sei denn, es handelt sich um eine Gegenforderung aus demselben Vertragsverhältnis. Abzüge, die nicht ausdrücklich vereinbart sind, werden nicht anerkannt. Unsere Rechnungen sind durch den Käufer, ohne die Geltendmachung von Porto und Spesen, zu bezahlen.

Weitergabe, Weiterverkauf

Eine Weitergabe jeglicher Art einschließlich Weiterverkauf der von uns gelieferten Liefergegenstände in den von uns gelieferten Verpackungen (auch Füllmaterial) an den in § 3 Abs. 11 VerpackG genannten Kundenkreis ist ausgeschlossen. Ein Verkauf - auch Einzelverkauf von Teilmengen – in den von uns gelieferten Verpackungen (auch Füllmaterial) an den vorstehend genannten Kundenkreis ist unzulässig. Im Fall der Verletzung vorstehender wesentlicher Vertragspflicht, stellt der Käufer uns von sämtlichen Ansprüchen - gleich welcher Art - vollumfänglich frei. Sofern eine vorherige Bezahlung noch nicht erfolgt ist, ist der Besteller zufolge der vereinbarten Abtretung verpflichtet, die Eingänge für die von ihm weiterveräußerten Waren als für uns eingegangen zu betrachten und an uns abzuführen. Er ist auch verpflichtet, uns auf Verlangen eine schriftliche Abtretungserklärung über seine Forderungen gegen seinen Kunden in Höhe der Schuld sowie ein Benachrichtigungsschreiben an diesen Kunden unverzüglich zu übermitteln. Ebenso machen wir ein Recht auf diejenige Ware geltend, die von unseren Bestellern an Dritte in Kommission gegeben wird.

Erfüllungsort, Gerichtsstand, sonstiges

Erfüllungsort für alle Lieferungen, Leistungen, Zahlungen etc. ist Kierspe. Gerichtsstand ist Kierspe. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das UN-Kaufrecht (CISG) wird ausgeschlossen. Selbiges gilt für Gesetze über den internationalen Warenverkauf, soweit abdingbar. Bei Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen oder Teilbestimmungen wird die Gültigkeit der übrigen Bedingungen nicht berührt.